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   BVerwG, 04.09.2012 - 5 B 8.12   

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https://dejure.org/2012,26860
BVerwG, 04.09.2012 - 5 B 8.12 (https://dejure.org/2012,26860)
BVerwG, Entscheidung vom 04.09.2012 - 5 B 8.12 (https://dejure.org/2012,26860)
BVerwG, Entscheidung vom 04. September 2012 - 5 B 8.12 (https://dejure.org/2012,26860)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 29 Abs 3 BAföG, Art 3 Abs 1 GG
    Ausbildungsförderung; Anrechnung von Vermögen; Vermeidung unbilliger Härten

  • Wolters Kluwer

    Vergleichbarkeit von Leistungen aus der gesetzlichen und privaten Unfallversicherung bzgl. Anrechnung des Vermögens bei Beantragung von Ausbildungsförderung

  • rewis.io

    Ausbildungsförderung; Anrechnung von Vermögen; Vermeidung unbilliger Härten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vergleichbarkeit von Leistungen aus der gesetzlichen und privaten Unfallversicherung bzgl. Anrechnung des Vermögens bei Beantragung von Ausbildungsförderung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anrechnungsfreiheit eines Vermögensteils zur Vermeidung unbilliger Härte nach BAföG möglich

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Wird zitiert von ... (59)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 13.06.1991 - 5 C 33.87

    BAföG-Änderungsgesetz - Unbillige Härte - Verwertungszugriff - Belastung eines

    Auszug aus BVerwG, 04.09.2012 - 5 B 8.12
    Die Norm verfolgt den Zweck, Härten abzufedern, die sich aus den der Vermögensanrechnung zugrunde liegenden Pauschalierungen und Typisierungen ergeben können, und den Auszubildenden nicht der unzumutbaren Situation auszusetzen, auf Vermögen verwiesen zu werden, das für die Deckung des Ausbildungsbedarfs gar nicht verfügbar ist (Urteil vom 13. Juni 1991 - BVerwG 5 C 33.87 - BVerwGE 88, 303 = Buchholz 436.36 § 29 BAföG Nr. 4 S. 4).

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass der Gesetzgeber in der Wahl der rechtstechnischen Mittel frei ist, die er zur Erreichung der mit § 29 Abs. 3 BAföG verbundenen Ziele einsetzt (Urteil vom 13. Juni 1991 a.a.O. ).

    Der Annahme einer unbilligen Härte hat eine die widerstreitenden Interessen wägende Einzelfallentscheidung vorauszugehen (Urteil vom 13. Juni 1991 a.a.O. ).

  • BVerwG, 17.07.1998 - 5 C 14.97

    Sonst eintretende - als Ermessenskriterium.

    Auszug aus BVerwG, 04.09.2012 - 5 B 8.12
    Seiner Zweckrichtung entsprechend prägt er den Zweck der Ermessensermächtigung (vgl. Urteil vom 17. Juli 1998 - BVerwG 5 C 14.97 - BVerwGE 107, 164 = Buchholz 436.36 § 25 BAföG Nr. 13 S. 3 zu § 25 Abs. 6 Satz 1 BAföG; OVG Münster, Urteil vom 9. September 2010 - 12 A 1937/07 - juris Rn. 33 ff.).
  • BVerwG, 13.01.1983 - 5 C 103.80

    Anrechnung von Vermögen eines Auszubildenden - Berücksichtigung

    Auszug aus BVerwG, 04.09.2012 - 5 B 8.12
    Als solcher konkretisiert er den in § 1 Halbs. 2 BAföG verankerten Grundsatz der Nachrangigkeit staatlicher Ausbildungsförderung (Urteile vom 13. Januar 1983 - BVerwG 5 C 103.80 - Buchholz 436.36 § 26 BAföG Nr. 1 S. 4 und vom 21. September 1989 - BVerwG 5 C 10.87 - BVerwGE 82, 323 = Buchholz 436.36 § 21 BAföG Nr. 13 S. 7).
  • BVerwG, 28.03.2003 - 6 B 22.03

    Änderung an einer Telekommunikationslinie; Rechte des

    Auszug aus BVerwG, 04.09.2012 - 5 B 8.12
    bedarf es nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens, da sich diese Fragen - soweit sie einer rechtsgrundsätzlichen Klärung zugänglich sind - auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung ohne Weiteres beantworten lassen (stRspr, vgl. z.B. Beschlüsse vom 11. Oktober 2000 - BVerwG 6 B 47.00 - Buchholz 448.6 § 5 KDVG Nr. 10 S. 6 f. m.w.N. und vom 28. März 2003 - BVerwG 6 B 22.03 - Buchholz 442.066 § 53 TKG Nr. 2 S. 10).
  • BVerwG, 12.06.1986 - 5 C 65.84

    Unbillige Härte - Verwertung von Grundstückseigentum - Wohnungseigentum -

    Auszug aus BVerwG, 04.09.2012 - 5 B 8.12
    In diesem Fall kann es angezeigt sein, das Vermögen über die Regelfreibeträge des § 29 Abs. 1 BAföG hinaus zu schonen (Urteil vom 12. Juni 1986 - BVerwG 5 C 65.84 - BVerwGE 74, 267 = Buchholz 436.36 § 29 BAföG Nr. 2 S. 4).
  • BVerwG, 21.09.1989 - 5 C 10.87

    Ausbildungsförderung - Förderungsbegrenzung - Subsidiaritätsprinzip -

    Auszug aus BVerwG, 04.09.2012 - 5 B 8.12
    Als solcher konkretisiert er den in § 1 Halbs. 2 BAföG verankerten Grundsatz der Nachrangigkeit staatlicher Ausbildungsförderung (Urteile vom 13. Januar 1983 - BVerwG 5 C 103.80 - Buchholz 436.36 § 26 BAföG Nr. 1 S. 4 und vom 21. September 1989 - BVerwG 5 C 10.87 - BVerwGE 82, 323 = Buchholz 436.36 § 21 BAföG Nr. 13 S. 7).
  • BVerwG, 11.10.2000 - 6 B 47.00

    Fehlende Vornahme einer Zwischenberatung nach informatorischer Anhörung und vor

    Auszug aus BVerwG, 04.09.2012 - 5 B 8.12
    bedarf es nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens, da sich diese Fragen - soweit sie einer rechtsgrundsätzlichen Klärung zugänglich sind - auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung ohne Weiteres beantworten lassen (stRspr, vgl. z.B. Beschlüsse vom 11. Oktober 2000 - BVerwG 6 B 47.00 - Buchholz 448.6 § 5 KDVG Nr. 10 S. 6 f. m.w.N. und vom 28. März 2003 - BVerwG 6 B 22.03 - Buchholz 442.066 § 53 TKG Nr. 2 S. 10).
  • OVG Bremen, 24.08.2011 - 2 A 140/07
    Auszug aus BVerwG, 04.09.2012 - 5 B 8.12
    OVG der Freien Hansestadt Bremen - 24.08.2011 - AZ: OVG 2 A 140/07.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.09.2010 - 12 A 1937/07

    Rückforderung von Ausbildungsförderung wegen zumindest grob fahrlässig gemachter

    Auszug aus BVerwG, 04.09.2012 - 5 B 8.12
    Seiner Zweckrichtung entsprechend prägt er den Zweck der Ermessensermächtigung (vgl. Urteil vom 17. Juli 1998 - BVerwG 5 C 14.97 - BVerwGE 107, 164 = Buchholz 436.36 § 25 BAföG Nr. 13 S. 3 zu § 25 Abs. 6 Satz 1 BAföG; OVG Münster, Urteil vom 9. September 2010 - 12 A 1937/07 - juris Rn. 33 ff.).
  • VG Berlin, 21.04.2016 - 23 K 329.15

    Befreiung von Gebühren für Ausstellung eines Personalausweises bei Bezug von

    Nach allgemeinen Grundsätzen unterliegt er hinsichtlich seiner Auslegung und Anwendung durch die Verwaltung der vollen gerichtlichen Kontrolle (vgl. insoweit BVerwG, Beschluss vom 4. September 2012 - BVerwG 5 B 8.12 -, juris Rn. 8 und Urteil vom 20. März 2012 - BVerwG 5 C 5.11 -, juris Rn. 12).
  • OVG Niedersachsen, 07.07.2021 - 4 LB 93/19

    Ausbildungsförderung; Ermessen; Erstattung; Forderung; Freibetrag; Härte,

    Die Norm verfolgt den Zweck, Härten abzufedern, die sich aus den der Vermögensanrechnung zugrundeliegenden Pauschalierungen und Typisierungen ergeben können, und den Auszubildenden nicht der unzumutbaren Situation auszusetzen, auf Vermögen verwiesen zu werden, das für die Deckung des Ausbildungsbedarfs gar nicht verfügbar ist (BVerwG, Beschl. v. 4.9.2012 - 5 B 8.12 -, juris Rn. 7; Urt. v. 13.6.1991 - 5 C 33.87 -, juris Rn. 14).

    Der Nachranggrundsatz widerstreitet einem weiten Verständnis des § 29 Abs. 3 BAföG (BVerwG, Beschl. v. 4.9.2012 - 5 B 8.12 -, juris Rn. 8; Urt. v. 13.6.1991 - 5 C 33.87 -, juris Rn. 18 f.).

    Danach ist eine unbillige Härte im Sinne des § 29 Abs. 3 BAföG zum einen gegeben, wenn die Verwertung des vorhandenen Vermögens zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Lebensgrundlage des Auszubildenden führen würde (BVerwG, Beschl. v. 4.9.2012 - 5 B 8.12 -, juris Rn. 7).

    Zum anderen ist eine Unbilligkeit der Vermögensanrechnung - in einem anderen Ableitungszusammenhang - anzunehmen, wenn sie den Auszubildenden auf Vermögen verweist, welches einem Verwertungszugriff tatsächlich bzw. wirtschaftlich nicht zugänglich ist (BVerwG, Beschl. v. 4.9.2012 - 5 B 8.12 -, juris Rn. 7; Urt. v. 13.6.1991 - 5 C 33.87 -, juris Rn. 18 ff.).

    Der unbestimmte Rechtsbegriff der "unbilligen Härte" ermöglicht es mithin, Fallgestaltungen, in denen der Auszubildende zur Deckung seines Bedarfs auf Vermögen verwiesen wird, das entgegen der der Vermögensanrechnung zugrunde liegenden Pauschalierungen und Typisierungen für den Ausbildungsbedarf (wirtschaftlich) nicht einsetzbar ist, oder in denen die Verwertung des Vermögens zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Lebensgrundlage des Auszubildenden führen würde, angemessen Rechnung zu tragen (BVerwG, Beschl. v. 4.9.2012 - 5 B 8.12 -, juris Rn. 7 - Hervorhebung durch den Senat; vgl. ferner OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 10.4.2014 - 12 A 1157/13 -, juris Rn. 4; Bay. VGH, Beschl. v. 12.1.2012 - 12 C 11.1343 -, juris Rn. 25; OVG Bremen, Urt. v. 24.8.2011 - 2 A 140/07 -, juris Rn. 33).

    Wie bereits erwähnt, verfolgt § 29 Abs. 3 BAföG den Zweck, Härten abzufedern, die sich aus den der Vermögensanrechnung zugrundeliegenden Pauschalierungen und Typisierungen ergeben können, und den Auszubildenden nicht der unzumutbaren Situation auszusetzen, auf Vermögen verwiesen zu werden, das für die Deckung des Ausbildungsbedarfs gar nicht verfügbar ist (BVerwG, Beschl. v. 4.9.2012 - 5 B 8.12 -, juris Rn. 7; Urt. v. 13.6.1991 - 5 C 33.87 -, juris Rn. 15).

    Das von § 29 Abs. 3 BAföG eröffnete Ermessen (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 4.9.2012 - 5 B 8.12 -, juris Rn. 7 m. w. N.) ist zugunsten der Klägerin auf null reduziert, da sich ohne Einräumung des zusätzlichen Härtefreibetrags, wie soeben ausgeführt, ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ergeben würde.

  • OVG Niedersachsen, 04.09.2017 - 11 ME 206/17

    Abstandsgebot; Bundestreue; Dienstleistungsfreiheit; Geldspielgerät;

    Bei dem Begriff der unbilligen Härte handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff auf der Tatbestandsseite, der der unbeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt (BVerwG, Beschl. v. 4.9.2012 - BVerwG 5 B 8.12 -, juris, Rn. 8).
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